Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Auch immer wieder ein in Vergessenheit geratenes Thema. Zur allgemeinen Aufklärung und auch für mich.
Stellvertretend für das Gesamte zeige ich hier nur Artikel 1 bis 12.
! Achtung !
Der folgende Text ist nicht von mir, sondern von der offiziellen Seite der Bundesrepublik Deutschland.
Ich habe ihn lediglich kopiert und als Auszug hier eigefügt. Der Link unter dieser Box führt dich zu der offiziellen Seite.Link zum Grundgesetz
Zum GrundgesetzDie Grundrechte
Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2)
Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht
auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die
Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung
oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder
hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit
der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines
Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2)
Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die
tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3)
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner
Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens,
seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder
bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt
werden.
(1) Die Freiheit des
Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und
weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Jeder hat das
Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu
verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu
unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung
durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht
statt.
(2) Diese Rechte finden ihre
Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen
Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen
Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2)
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern
und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht
die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den
Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines
Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die
Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen
Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5)
Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen
Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre
Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3)
Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme
der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des
staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften
erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden,
Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das
Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private
Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des
Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und
Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer
Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine
Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht
gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die
wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend
gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule
ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes
pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von
Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als
Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine
öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2)
Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen
zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3)
Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und
für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken
oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen
sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3,
Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe
richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt
werden.
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2)
Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.
Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder
eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen
nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die
Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und
Hilfsorgane tritt.
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2)
Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und
nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende
Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus
besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer
drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische
Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von
Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren
Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um
strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
(1) Alle Deutschen
haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu
wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf
zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer
herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen
Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
